Fragliche Bankenhaftung: Sind „Arroganz und Dummheit“ siamesische Zwillinge?*
- Münchener Rechtsanwälte zerren UBS-Management vor den Kadi -
Anlageschaden rund 60 Mio. Euro
Ein Kunde der UBS Deutschland AG beklagt „Die Bank hat mich in den Glauben versetzt, sie würde das Risiko in meinem Wertpapierdepot beherrschen“. Als die Bank auch mit weiteren „Unregelmäßigkeiten“ laut Aktenlage konfrontiert wird, schreibt ihr Anwalt u.a:
„Unsere Mandantin [UBS Deutschland AG] wird … eine entsprechende Strafanzeige gegen XX [den Kunden der Bank] wegen des Verdacht der Steuerhinterziehung erstatten.“ Der Kunde wollte mit der Bank eigentlich nur seine Probleme besprechen, auf die er von seinen Anwälten hingewiesen wurde, um eine Lösung zu finden. Statt eines konstruktiven Austausches wurde er mit einer Strafanzeige bei der Steuerfahndung „bedroht“. Bedeutet dies, dass die Bank gleich eingesteht, von „unversteuerten Geldern“ zu wissen oder durch die eigenen aktenkundigen Konstrukte den Kunden in die Steuerfalle gelockt haben?
Aktuelle Strafanzeige gegen das Management der UBS-Deutschland AG
Daraufhin reagierte der UBS-Kunde mit einer Strafanzeige, welche insbesondere auch an die Bankenaufsicht in Deutschland (BaFin) und in der Schweiz (Finma) ging. Hat der Strafrechtsexperte des Kunden weitere Dinge für die Schweiz „im Petto“?
100 Millionen Euro Schaden?
Der betroffene Kunde der UBS Deutschland AG hatte 2008 nach Angabe einen „Anlageschaden“ i.H.v. etwa 60 Mio. Euro, zuzüglich 2009 von einem StB, WP, Fachberater für internationales Steuerrecht, RA, und Fachanwalt für Steuerrecht geschätzten Steuerschaden i.H.v. rund 40 Mio. Euro (worst-case, nicht worst-worst-case).
Der Verdacht: Tarnkonstrukte und Steuerbetrug aus Zürich von der Stange?
Wurden Tarnkonstrukte „von der Stange“ in Zürich gestaltet und in Hamburg verwaltet?
Hintergrund: Ein fachlich unrichtiges Steuergutachten (Der Berater: Offenbar ein Bankmitarbeiter, Anwalt und „Diplomierter Eidgenössischer Steuerexperte“) aus Zürich diente als Grundlage den Kunden in die Irre zu leiten. Offenbar sollte ein „Scheinwohnsitz“ die Steuerpflicht in die Schweiz „verlagern“ – und dies faktisch zuwider das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz. Dem Kunden wurde nach Aktenlage suggeriert, er können trotz „Ferienwohnung“ in Bayern und Pflege seiner schwer kranken Frau dort, seinen Wohnsitz in Zürich „nehmen“, um dem deutschen Fiskus zu entgehen?
Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft (StA) und Information an Finma und Bafin
Am 05.02.2010 erstattete der Wirtschafts- und Steuerstrafrechter Gerhard Bink (München) im Namen des Kunden eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt/Main gegen
„N.N., Verantwortliche der Schweizerischen Bankgesellschaft (UBS) Deutschland AG, vertreten durch den Vorstand, Stephanstrasse 14 – 16, 60313 Frankfurt. (Handelsregisterauszug vom 19.02.2009 anbei) …
Namens und im Auftrag meines Herrn Mandanten erstatte ich Strafanzeige und stelle Strafantrag gegen die Verantwortlichen der UBS Deutschland AG, Stephanstr. 14 – 16, 60313 Frankfurt, wegen des Verdachts der Untreue in einem besonders schweren Fall (§§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 StGB), des Verdachts des Betrugs in einem besonders schweren Fall (§ 263 Abs. 1 und 3, Nr. 2 StGB), des Verdachts der Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall (§§ 370 Abs. 1, 3 AO, 27, 26 StGB), des Verdachts der versuchten Nötigung (§ 240 StGB) und aller weiter in Frage kommenden Straftatbestände.“
Pikant: Ein Telefax der UBS Deutschland AG lieferte Rechts- bzw. Steuerberatung
In Deutschland ist Rechts- und Steuerberatung, beispielsweise bei „Erbschaft und Vermögensnachfolge“ durch Banken verboten – auch wenn diese aus dem Ausland und/oder etwa durch RA/StB als Mitarbeiter der Bank erfolgen. Dies sind dann sogenannte „unerlaubte Handlungen“, von Gesetzes wegen strafbar, und indizieren – wie bereits gerichtlich entschieden – zudem eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Kunden. So wird die „Banken-Beratungs-Lösung aus einer Hand“ zur Haftungsfalle.
Befreiungsstrategie für Betroffene
Der UBS-Anwalt wusste nicht, dass der Kunde auf Anraten seiner „Task-Force“ bereits „im Rahmen seiner Möglichkeiten den gesamten Sachverhalt dem Finanzamt offenbart hatte“. Die Drohung der Bank, den Kunden bei seinem Heimatfinanzamt anzuzeigen, ging ins Leer. Diese „versuchte Drohung“ ist bei der Staatsanwaltschaft nunmehr angezeigt.
RA Bink warnt: „Wer blind und in Panik eine Selbstanzeige durch seinen Steuerberater erstatten lässt, schadet sich möglicherweise nur selbst.“
Eine Alternative zur Selbstanzeige ist es, den Sachverhalt genauestens steuerlich zu prüfen. Denn damit kann sich eine potentielle Reduzierung der erwarteten Strafe „bis auf null“ und zudem eine Reduzierung der Steuerhaftung auf weniger als die Hälfte ergeben. Falsche Steuergutachten – z.B. aus dem „Wealth Management von Finanzhäusern“, aber auch „Fehlleitung und Fehlsteuerung“ etwa durch „Netzwerkpartner“ (ausländische Kanzleien) und Mitarbeiter von Finanzhäusern, machen allein diese regelmäßig zu zivil- und strafrechtlich verantwortlichen Tätern: Gründe dafür sind oft „überlegenes Herrschaftswissen“, eine strafrechtliche „Garantenstellung“ und die ständige obergerichtliche Rechtsprechung zur „Expertenhaftung“.
Dazu RA Bink: „Betroffene sollten niemals ihrer Bank drohen, sondern aktiv zum stra-tegisch geplanten Befreiungsschlag aus der Erpressungssituation ausholen. Gewisse Banken stehen scheinbar derart mit dem Rücken zur Wand, dass Sie sogar auch ihre Top-Kunden - ohne mit der Wimper zu zucken – offenbar jederzeit an die Steuerfahndung ausliefern würden.“ Das Bankgeheimnis spielt dabei wohl bereits eine völlig untergeordnete Rolle.
*von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches- und Versicherungsrecht (Univ.), EG-Experte (C.I.F.E.), Bankkauf-mann (www.fiala.de)
Links: www.fiala.de

